FDP hält Repowering in Hamburg für wenig sinnvoll

Zierwindräder aus Blech14.08.12 | Nachdem die CDU unlängst einen Masterplan Windkraft in Hamburg beantragt hat, wollen Dr. Kurt Duwe, umweltpolitischer Sprecher der FDP-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft, und seine Fraktion am kommenden Donnerstag ihrerseits einen Antrag zum Ausbau der Windenergienutzung in Hamburg [PDF] einbringen. »Der Antrag der CDU ist unseres Erachtens nicht konkret genug.«, erläutert Duwe die Motivation der FDP. »Mit unserem Antrag fordern wir dieselben Regelungen wie im benachbarten Schleswig-Holstein, beispielsweise für Abstände zur Wohnbebauung. Es gibt keinerlei sachliche Gründe dafür, dass Auswirkungen auf Menschen und Tiere in Hamburg geringer sind als in Schleswig-Holstein.«

Der Antrag zielt damit vor allem auf die unterschiedlich formulierten Richtwerte für die Mindestabstände von Windenergieanlagen (WEA) zu bewohnten Gebäuden ab. Diese betragen in Hamburg derzeit 500 bzw. 300 Meter zu geschlossenen bzw. Splittersiedlungen/Einzelhäusern, in Schleswig-Holstein wird in der Regel von 800 resp. 400 Metern ausgegangen.

Der aktuelle Runderlass zur Planung von Windkraftanlagen [PDF] in Schleswig-Holstein gibt sich dazu diplomatisch: »Unter Berücksichtigung der zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sowie planerischer Vorsorgeaspekte ist bei Neuausweisung von Eignungsgebieten oder der Erweiterung bestehender Gebiete von den Mindestabständen in Tabelle 1 [i.e. 800 Metern zu geschlossener Wohnbebauung und 400 Metern zu Splittersiedlungen bzw. Einzelhäusern] auszugehen.« Generell richtet sich Schleswig-Holstein lt. Runderlass nach dem einschlägigen Urteil des OVG Münster im Jahre 2006: »Hinsichtlich einzuhaltender Abstände zu bewohnten oder zum regelmäßigen Aufenthalt genutzten Gebäuden auf Basis des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes soll in Genehmigungsverfahren in Ansehung der einschlägigen Rechtsprechung[1] i.d.R. ein Abstand vom 3-fachen der Anlagen-Gesamthöhe nicht unterschritten werden.«

Auch ansonsten werden Mensch und Natur in beiden Bundesländern gleich behandelt: Es gelten in Hamburg wie in Schleswig-Holstein die maßgeblichen Gesetze wie z.B. das Bundesimmissionsschutzgesetz, die TA Lärm, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen, das Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz.

Größere Mindestabstände als die jetzt vorgesehenen würden die jetzt ausgewiesenen Eignungsgebiete in Hamburg soweit schrumpfen lassen, dass ein Repowering in seiner jetzt geplanten Form praktisch unmöglich würde. Das ist dem Antragsteller auch klar: »Es ist im Grunde unsinnig, die Windenergiegewinnung im Stadtstaat derart auszubauen. Das ist nur teuer und in erster Linie eine Marketingmaßnahme für die Klimahauptstadt Hamburg.«, meint Duwe und verweist auf das Umland, wo es bessere Bedingungen gebe.


Die konkrete Standortplanung von WEA in den Vier- und Marschlanden sieht laut Rundschreiben der planenden Betreiberfirma Net OHG v. 14.06.2012 über die vorgesehenen Abstände der geplanten, 150 Meter hohen Anlagen vor:

Ochsenwerder
Die neuen Anlagen werden von allen Wohnhäusern am Ochsenwerder Elbdeich über 600 Meter und von den Häusern am Elversweg über 700 Meter entfernt sein. Auch am Ochsenwerder Landscheideweg in Fünfhausen wird der in Hamburg zulässige Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten von 500 Metern auch am dichtest gelegenen Wohnhaus sicher eingehalten.

Neuengamme
Die neuen Anlagen werden vom Neuengammer Hausdeich deutlich weiter entfernt sein als die bestehenden Anlagen. Auch am Kiebitzdeich wird der in Hamburg zulässige Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten von 500 Metern bei allen Wohnhäusern sicher eingehalten.

Altengamme
Die neuen Anlagen werden deutlich weiter entfernt sein als die bestehenden Anlagen. Vom Horster Damm werden die dichtesten Anlagen knapp 700 Meter entfernt sein. Lediglich beim östlichsten Haus am Achterschlag beträgt der Abstand ca. 500 Meter was dem geforderten Mindestabstand zu Siedlungsgebieten in Hamburg entspricht.

-------------
[1] BVerwG, Beschluss 4 B 72.06 vom 11.12.2006 in Bestätigung des OVG Münster, Urteil 8 A 3726/05 vom 09.08.2006

Trackbacks

Trackback-URL für diesen Eintrag

Dieser Link ist nicht aktiv. Er enthält die Trackback-URI zu diesem Eintrag. Sie können diese URI benutzen, um Ping- und Trackbacks von Ihrem eigenen Blog zu diesem Eintrag zu schicken. Um den Link zu kopieren, klicken Sie ihn mit der rechten Maustaste an und wählen "Verknüpfung kopieren" im Internet Explorer oder "Linkadresse kopieren" in Mozilla/Firefox.

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.