Es ist schon paradox: Da plant ein weltweit operierendes Unternehmen ein teures Projekt in Hamburg - Anfangsinvestition 650.000 Euro -, muss mit seinem Projektantrag auch noch eine Extrarunde drehen, weil die Behörde den ersten nicht akzeptiert, und dennoch ist die
»Akte Vierlande« nicht mehr als ein schmales Heft mit 42 Din A4-Seiten.
Am Freitag, dem 22. März 2013, hat die Hamburger Wirtschaftsbehörde, genauer gesagt, die
Oberste Hamburgische Bergbaubehörde, weitere Informationen zur »Aufsuchungserlaubnis Vierlande« veröffentlicht, also jene Erlaubnis, die den Vier- und Marschlanden, Wilhelmsburg und Harburg eines Tages Gasbohren und unter Umständen auch Fracking bescheren kann.
Die jetzt veröffentlichte Akte enthält auch jene vier Dokumente, die bereits
am 05.02.2013 veröffentlicht worden waren. Es hat nur 3 Monate seit dem Antrag auf Akteneinsicht gedauert, bis jetzt diese halbwegs informative Akte veröffentlicht wurde. Dass der Ablauf in den Bergbehörden bis zum Erlaubnisbescheid anscheinend auch nicht immer von übermäßiger Geschwindigkeit oder gar Hetze geprägt war, lässt sich ohne Weiteres aus der Akte erkennen. In der Zeit zwischen November 2011 und März 2012 scheinen keine dokumentierenswürdigen Aktivitäten passiert zu sein, aus diesem Zeitraum enthält die Akte keine Unterlagen.
Erkennen lässt die Akte auch, dass ein Antrag der ExxonMobil Productions Deutschland GmbH vom 23.09.2011 flugs geändert und am 18.11.2011 neu gestellt wurde: Nicht mehr für 5, sondern für 3 Jahre wollte das LBEG den Arbeitsplan sehen. Außerdem wollte das LBEG, dass eine vorgesehene Bohrung aus dem Arbeitsplan verschwindet.
Aus dem Sommer/Herbst 2012 dokumentiert die Akte länger andauernde Meinungsverschiedenheiten zwischen Umwelt- und Wirtschaftsbehörde. Diese Auseinandersetzung hat, so zeigt die Akte, die federführende Wirtschaftsbehörde schließlich beendet, indem sie dem Widerspruch der Umweltbehörde Irrelevanz bescheinigte:
»... Gesichtspunkte, die möglicherweise einer späteren Gewinnung entgegenstehen, [können] im Erlaubnisverfahren keine Rolle spielen, weil die Erlaubnis nur das Recht zur Aufsuchung von Bodenschätzen gewährt. Daraus ergibt sich auch, dass ein Automatismus Explorationsgenehmigung gleich erfolgreiches Betriebsplanverfahren im Bergrecht nicht vorgesehen ist.«
Dieser signifikante Satz entstammt dem Vermerk, der auch die Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde enthält und vom Senator Horch am 26.10.2012 abgezeichnet wurde (Seite 34 ff.). Es offenbart sich damit eine interessante Interpretation des einschlägigen
Bundesberggesetzes in Bezug auf den erwartbaren Antrag der ExxonMobil Productions Deutschland GmbH auf Förderbewilligung. Im Gesetz heißt es:
Ȥ 12 Versagung der Bewilligung
(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.«
Der einschlägige juristische Kommentar (Boldt/Weller 1984) erläutert dazu:
»Mit der Vorschrift des Absatzes 2 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß dem Erlaubnisinhaber bis zur Entdeckung der Bodenschätze in der Regel finanzielle Aufwendungen entstanden sind. Hinzu kommt, daß die Investitionen vernünftigerweise nur mit dem Ziel getätigt werden, entdeckte Bodenschätze auch im eigenen Unternehmen zu gewinnen. ... Die Behörde hat also nur zu prüfen, ob nach Erteilung der Erlaubnis Gründe eingetreten sind, die eine Versagung der Bewilligung rechtfertigen. Dabei können keine Tatsachen berücksichtigt werden, die in ihren Kontruren bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen.«
Außerdem in der »Akte Vierlande« enthalten ist, nun zum zweiten Mal, die
Stellungnahme der Umweltbehörde, die das öffentliche Interesse ins Feld geführt hatte:
»Insbesondere aus wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Überlegungen ist die BSU der Auffassung, dass, obwohl der hier vorgelegte Antrag noch keine tatsächlichen Aufsuchungshandlungen umfasst, überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 11 Nr. 10 BBergG die beantragte Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld Vierlande ausschließen.«
Trotzdem konnte die BSU-Stellungnahme die Entscheidung der Wirtschaftsbehörde, die Aufsuchungserlaubnis zu erteilen, nicht verhindern.
Es folgen noch einige Hinweise: